Fangbegrenzung bei Hering?
Fangbegrenzung bei Hering?
Heringsangeln in Mecklenburg-Vorpommern: Ohne Fangbegrenzung, aber mit Verantwortung.
Mecklenburg-Vorpommern ist ein Paradies für Angler. Die Ostseeküste und die zahlreichen Boddengewässer bieten eine große Vielfalt an Fischarten, darunter auch den Hering.
Der Hering hat in Mecklenburg-Vorpommern keine Fangbegrenzung für Angler.
Das bedeutet, dass du so viele Heringe angeln kannst, wie du möchtest. Es gilt allerdings zu beachten, dass die Fische nur für den Eigenbedarf gefangen werden dürfen. Das Fangen und Weitergeben von Heringen an andere Personen ist verboten, ebenso der Verkauf.
Die Anzahl der erlaubten Paternoster/Haken beim Heringangeln ist im Gesetz mit 6 beziffert.
In einigen Regionen, wie zum Beispiel in Kappel, kann diese Anzahl jedoch abweichen. Es ist daher wichtig, sich vor dem Angeln über die örtlichen Besonderheiten zu informieren.
Im letzten Blog haben wir bereits über das Saubermachen der Heringe berichtet. In diesem Blog möchten wir noch einmal auf die wichtigsten Punkte hinweisen:
- Die Heringe sollten so schnell wie möglich nach dem Fang ausgenommen und gekühlt werden.
- Die Fische sollten gut gesäubert werden, bevor sie verarbeitet werden.
- Die Innereien und der Kadaver sollten ordnungsgemäß entsorgt werden.
Hier noch der Gesetzestext zum Thema Heringsangeln in Mecklenburg-Vorpommern:
- Landesfischereigesetz Mecklenburg-Vorpommern
- Verordnung über die Ausübung der Fischerei in den Küstengewässern des Landes Mecklenburg-Vorpommern
Petri Heil!
Die Verordnung dazu.
Verordnung zur Ausübung der Fischerei in den Küstengewässern
(Küstenfischereiverordnung - KüFVO M-V)
Vom 28. November 2006
§ 9
Fischfang mit der Handangel und der Köderfischsenke
Für die nach § 6 Satz 1 des Landesfischereigesetzes für Küstengewässer ausgestellten Erlaubnisse zum Fischfang mit der Handangel und der Köderfischsenke gelten folgende Auflagen:
1. Die Fischerei ist nur für den Eigenbedarf zulässig.
2. Der Erlaubnisscheininhaber darf höchstens drei Handangeln und eine Köderfischsenke verwenden; die ausgelegten Fanggeräte sind ständig zu beaufsichtigen.
3. In der Freizeitfischerei auf Dorsch und Lachs gelten die nach europäischem Recht in der Verordnung zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee festgesetzten Tagesfangmengen und Bedingungen. Weiterhin dürfen je Angeltag und je Erlaubnisscheininhaber jeweils bis zu drei Hechte, drei Zander und drei Meerforellen gefangen und angeeignet werden. Soweit nach europäischem Recht nicht anders bestimmt, dürfen Fische, die einer Fangmengenbegrenzung unterliegen, nur als ganze Fische, ausgenommen mit oder ohne Kopf oder als zwei Filets mit Haut je Fisch an Bord gelagert und in Mecklenburg-Vorpommern angelandet werden.
4. Für jede Handangel sind höchstens sechs Anbissstellen zulässig.
5. Zu anderen Fanggeräten, außer der Handangel oder der Köderfischsenke, ist ein Mindestabstand von 100 Metern einzuhalten.
6. Boote sind während des Angelns
a)im Strelasund, im Norden begrenzt durch eine Linie vom Bessiner Haken (54° 22,25’ N; 13° 07,60’ E), welche der Grenze des Nationalparkes Vorpommersche Boddenlandschaft bis zum Uferschnittpunkt auf der Position 54° 22,97’ N; 13° 04,40’ E folgt und im Süden begrenzt durch die Verbindungslinie der Anleger der Glewitzer Fähre in Stahlbrode und Glewitz,
b)im Rassower Strom und Wieker Bodden, im Westen begrenzt durch die Abgrenzung des Fischschonbezirkes Libben und im Osten begrenzt durch die Verbindungslinie der Anleger der Wittower Fähre Süd und Nord, sowie
c)in dem Having genannten Gewässerteil des Greifswalder Boddens innerhalb der Abgrenzung vom westlichen Ufer des Ortes Neu Reddevitz bis zur westlichen Ausdehnung des Reddevitzer Höft zu verankern. Ausgenommen hiervon ist das Driftangeln unter Verwendung eines Treibankers. Die Beschaffenheit des Treibankers kann von der oberen Fischereibehörde durch Allgemeinverfügung vorgeschrieben werden.
7. In den Fischereibezirken nach § 14 Absatz 1 ist der Fischfang mit der Handangel unter aktiver Bewegung des Wasserfahrzeuges durch Muskelkraft, Motorkraft oder durch den Wind bei Segelfahrzeugen (Schleppangeln) verboten. In den Gebieten
a) Seegebiet zwischen Hiddensee und Rügen innerhalb der Basislinie,
b) Tromper Wiek und Prorer Wiek innerhalb einer Zone, deren seewärtige Begrenzung im Abstand von 1 000 Metern von der Küstenlinie verläuft jeweils vom Schnittpunkt mit der Basislinie an,
c) Seegebiet zwischen der Halbinsel Wustrow (54° 05,60’ N, 11° 33,30’ E) und dem Darß (54° 24,00’ N, 12° 26,80’ E) innerhalb einer Zone, deren seewärtige Begrenzung in einem Abstand von 1 000 Metern von der Küstenlinie und deren seitliche Begrenzung senkrecht zur Küstenlinie verläuft und
d) Seegebiet zwischen der Landesgrenze zu Schleswig-Holstein und Großklützhöved (östliche Länge 11° 10,76’ E) innerhalb einer Zone, deren seewärtige Begrenzung im Abstand von 1 000 Metern von der Küstenlinie und deren seitliche Begrenzung senkrecht zur Küstenlinie verläuft, ist das Schleppangeln durch Motorkraft oder durch den Wind bei Segelfahrzeugen während der Zeit vom 15. September bis 15. März eines jeden Jahres verboten. Angaben in dieser Verordnung zur örtlichen Begrenzung in Koordinaten sind nach dem World Geodetic System 1984 (WGS 84) bestimmt.
Quelle
Fundstelle: GVOBl. M-V 2006, 843



